FrauenSpezial

Im Namen Gottes, des Gnädigen, des Barmherzigen

Religiöses Gutachten der islamischen Theologen über die islamischen Bekleidungsvorschriften bei Mädchen und Frauen (Hidschab) nach allen bekannten islamischen Rechtsschule

Hintergrund des Gutachtens

In den letzten Jahren haben einige deutsche Politiker und Medien wiederholt Erklärungen zum Thema Hidschab (islamische Bekleidung) für Mädchen in der Bundesrepublik Deutschland abgegeben. Ihre Aussagen beruhten auf folgenden Mutmaßungen:

–         Das Tragen des Hidschabs sei nicht Teil der islamischen Religionsausübung von Mädchen unter 14 Jahren, insbesondere nicht im Grundschulalter.

–         Es sei nicht möglich, das Kopftuch z. B. mit der Taufe der Christen oder dem Tragen der Kippa der Juden zu vergleichen.

–         Viele muslimische Theologen würden behaupten, dass der Hidschab bei Mädchen unter 14 Jahren kein Teil der islamischen Gebote sei.

Da die Mutmaßungen auf Fehlinformationen beruhen und die daraus abgeleiteten Forderungen gegen das Grundgesetz verstoßen, das die Religions- und Glaubensfreiheit sowie die Freiheit zur Ausübung religiöser Rituale und Pflichten garantiert, wird im Folgenden eine theologische Erklärung abgegeben, in der die Stellung des Kopftuchs im islamischen Religionsrecht dargestellt wird.

Gutachten zu islamischen Bekleidungsvorschriften für Mädchen und Frauen (Hidschab)

Der Hidschab ist im islamischen Recht eine individuelle religiöse Verpflichtung, die sich aus dem heiligen Koran und den Überlieferungen (Ahadith) des Propheten Muhammad (Friede sei auf Ihm) ableitet. Dieses Gebot ist unter allen islamischen Rechtsschulen unstrittig, gilt ebenso bei den schiitischen Rechtsschulen wie bei den sunnitischen Rechtsschulen der Schafiiten, Malikiten, Hanefiten und Hanbaliten. Es betrifft alle muslimischen Frauen ab dem Alter der islamischen Religionsmündigkeit.

Die islamische Religionsmündigkeit eines Mädchens ist im islamischen Recht je nach Rechtsschule geringfügig abweichend definiert. Bei der schiitischen Rechtsschule erreicht das Mädchen die Religionsreife mit der Vollendung des neunten Mondjahres. Das entspricht etwa acht Jahren und neun Monaten nach dem Sonnenkalender. Bei den sunnitischen Rechtsschulen wird die Religionsreife der Mädchen durch körperliche Anzeichen der Pubertät (vor allem die Menstruation) bestimmt. Sollten jene Anzeichen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht eingetreten sein, tritt eine altersbedingte Religionsreife in Kraft, und zwar wird die Definition der Religionsreife somit das Alter, auf 15 Jahren festgelegt.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Religionsmündigkeit nach islamischem Recht, und damit das religiöse Gebot des Hidschabs und Kopftuchs, durchaus bereits im Alter von knapp neun Jahren eintreten kann.

Nachwort

Für alle Menschen im Land gehört die Befolgung der staatlichen Gesetze zu den selbstverständlichen Bürgerpflichten. Für Muslime ist diese Verpflichtung, die Gesetze des jeweiligen Landes einzuhalten, in dem sie leben, überdies Bestandteil ihrer islamischen Religionsbestimmungen. Somit kommt den gesetzgebenden Instanzen die ehrenvolle Verantwortung zuteil, Gesetze zu verabschieden, die ein gedeihvolles gesellschaftliches Miteinander zum Wohle aller Bürger ermöglichen und fördern. Dies setzt im Vorfeld konkreter Gesetzgebung die Einbeziehung von Experten der jeweiligen Thematik voraus, wie sie stets von verantwortungsvollen Politikern im Land vorgenommen werden sollte.

Im Vorfeld von Gesetzen, die Religionsgruppen unseres Landes (Deutschland) und deren Religionsausübung betreffen, sind entsprechend Experten der jeweiligen Religion zu konsultieren; ausgebildete Theologen, die ihre Expertise fachkundig einzubringen vermögen. Für die vorliegende Fragestellung sind insbesondere die Theologen aller großen islamischen Rechtsschulen des Landes zurate zu ziehen. [i]

Hamburg, den 04. Oktober 2019

Unterzeichnet von den Theologen und Vertretern der folgenden islamischen Zentren in Deutschland:

–         Islamisches Zentrum Hamburg e.V. (IZH)

–         Torath – Interkulturelle schiitische Gemeinde e. V

–         Islamisch-Europäische Union der Schia-Gelehrten und Theologen (IEUS)

–         Islamische Gemeinschaft der schiitischen Gemeinden Deutschlands e. V. (IGS)

–         Der Türkische Ahlul-Bait (a.) Ulama Rat in Europa e. V.

–         Dachverband der islamischen-irakischen Gemeinden Deutschlands e.V.


[i]Diese Erklärung wurde im Namen der islamischen Theologen und Vertreter der nachstehend genannten islamischen Zentren abgegeben und erfolgte in Absprache mit Vertretern der höheren schiitischen Autoritäten (Mardschaiyyat) in der Bundesrepublik Deutschland: Islamischer Theologe Hudschat-ul-Islam Dr. Muhammad Hadi Mofatteh und Herr Mohammed Amer. Ausarbeitung durch Mitwirkung vom islamischen Theologen Scheich Dr. Husam K. Jawad.

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